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09.08.2023

Familienrecht,Prozessrecht,Umgangsrecht

Durchsetzung eines erneuten Termins zur Kindesanhörung mittels Zwangsmittel

Zwangsmittel als Beugemittel

Hat ein Elternteil sein Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung gebracht, so kann die Durchsetzung des erneuten Termins mittels Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023, in denen die Großeltern eines Kindes Anspruch auf Umgang mit dem Kind erhoben, brachte der Kindesvater das Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung. In einem vorherigen Verfahren wurde rechtskräftig ein Umgang der Großeltern mit dem Kind angeordnet. Bereits in diesem Verfahren wurde gegen den Kindesvater Ordnungshaft festgesetzt.

Zwangshaft wegen Versäumung des Termins zur Kindesanhörung Das Oberlandesgericht Hamm setzte einen erneuten Termin fest und verhängte zudem gegen den Kindesvater Zwangshaft für die Dauer von drei Tagen. Das Gericht hielt Zwangshaft für erforderlich, da sich der Kindesvater beharrlich dem Umgangsrecht der Großeltern des Kindes widersetzte. Diese Verweigerungshaltung könne nur mit einem empfindlichen Beugemittel begegnet werden.

Zulässigkeit des Zwangsmittels Das Oberlandesgericht hielt das Zwangsmittel zur Durchsetzung des Termins zur Kindesanhörung für zulässig. Zwar habe das Oberlandesgericht Karlsruhe eine andere Entscheidung getroffen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.01.2023 - 5 WF 138/22 -). Jedoch sei dort im Unterschied zum vorliegenden Fall kein erneuter Anhörungstermin anberaumt worden, so dass dem Verpflichteten eine Nachholung der auferlegten Pflicht nicht möglich war. Das festgesetzte Zwangsmittel habe also seinen Zweck als Beugemittel nicht erfüllen können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:30.05.2023
  • Aktenzeichen:II-1 UF 39/23

Quelle:Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)